7.1
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Mobbing und Recht
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In der juristischen Terminologie gibt es den Begriff „Mobbing" nicht. Es besteht
aber gemäss OR Art. 328 und ARG Art. 6 eine Pflicht seitens des Arbeitgebers,
die Persönlichkeit seiner Angestellten am Arbeitsplatz zu schützen.
Ein Bundesgerichtsentscheid vom Oktober 1998 besagt, dass eine
Führungsperson, bzw. Arbeitgeber diese Pflicht verletzen, wenn sie Mobbing nicht
verhindern. Als Mobbing-Betroffener/e müssen sie Ihr Vorgehen gegen den
Arbeitgeber genau planen. Am Besten klären sie ab wo und von wem sie welche
Unterstützung bekommen.
Informieren sie sich im Betrieb, ob es eine Anlaufstelle für Betroffene gibt.
überprüfen sie, ob sie eine Rechtschutzversicherung haben oder Mitglied einer
Gewerkschaft sind. Oder sie suchen eine Beratungsstelle für Mobbing-Betroffene
auf, die sie genau über Chancen und Risiken beim Vorgehen analysieren.
Als erstes wird ein Mobbing-Tagebuch mit den Vorkommnissen (inkl. Datum und
Zeit) geführt. Dann suchen sie das Gespräch mit Ihrem Vorgesetzten auf und
fordern sie den diskriminierenden Zustand zu eliminieren.
Wenn dies nicht der Fall ist, schicken sie einen eingeschriebenen Brief an den
Arbeitgeber. Dieser gilt als eigentliche Verwarnung. Sie machen ihn auf die
einzelnen Punkte detailliert aufmerksam in denen er seiner Pflicht nicht
nachkommt und somit den Persönlichkeitsschutz am Arbeitsplatz nicht
gewährleistet.
Es ist wichtig, alle zu beanstandenden Punkte aufzuzählen, da dies als
Beweismaterial gilt. Sollte es zu einem späteren Zeitpunkt eine
Gerichtsverhandlung geben, erscheinen sie viel glaubwürdiger.
Wenn dieser Brief keine Wirkung zeigt, wird ein zweiter eingeschriebener Brief
gesandt mit Hinweis auf die beanstandeten Punkte und wiederum mit der
Aufforderung Abhilfe zu schaffen. Zusätzlich halten sie fest, dass keine oder nur
ungenügende Massnahmen getroffen wurden den Persönlichkeitsschutz zu
gewährleisten.
In diesem Brief setzen sie eine kurze Frist (ca.1 Woche). Zudem drohen sie mit
der fristlosen Kündigung. Diesen Schritt sollten sie sehr gut planen. Am Besten mit
einer juristisch versierten Beratungsperson.
Bevor sie fristlos kündigen, warten sie mindestens 14 Tage, da sie die Abholfrist
für eingeschriebene Post (7 Tage) berücksichtigen müssen.
Nutzen sie die Zwischenzeit, sich durch einen Juristen ihrer
Rechtsschutzversicherung, oder durch eine Mobbing-SpezialistIn beraten zu
lassen.
Selbst wenn sie genau so vorgehen, ist es nicht ganz sicher, dass das
Arbeitsgericht Ihnen Recht gibt. Jedoch ihre Chancen steigen beträchtlich.
Vermutlich kommt es aber gar nicht bis zu einem Prozess. In der Regel wird der
Arbeitgeber durch ihre Aufforderung seiner Pflicht nachgehen und eine Lösung
suchen.
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7.2
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Kündigung aus gesundheitlichen Gründen
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Es kann sein, dass sie diesen Weg der Konfrontation scheuen, weil sie nicht mehr
genügend Kraft dazu haben.
Wenn sie gesundheitliche Probleme haben (Angstzustände, Schlafstörungen etc.)
suchen sie ihren HausarztIn oder PsychiaterIn auf. Es ist wichtig, dass sie auch
die Ursachen der Auswirkungen erzählen.
Die Arbeitslosenkasse verlangt von ihnen eine Bestätigung, dass eine
medizinische Fachperson ihnen geraten hat, die Stelle aus gesundheitlichen
Gründen zu verlassen.
Nur mit diesem Vorgehen können sie verhindern, dass die Arbeitslosenkasse
wegen der Kündigung auch noch Straftage (ohne Taggeldleistung) verfügt. Viele
Mobbing-Opfer kämpfen sich bis zum Zusammenbruch durch und gehen auch
noch krank an die Arbeit.
Es ist ihr vertragliches Recht, falls sie unter gesundheitlichen Störungen leiden. Es
macht keinen Sinn, wenn sie total erschöpft eine neue Stelle suchen und antreten.
Wenn sie sich bis zum letzten Tag durchkämpfen und dann krank in die
Arbeitslosigkeit gehen, haben sie ein Problem. Die Arbeitslosenkasse zahlt nur für
kurze Zeit Krankheitstage.
Es ist sehr wichtig, dass sie sich professionell beraten lassen, bevor sie kündigen.
An der neuen Arbeitsstelle fordern sie ihre Rechte, die ihnen vom Gesetz her
zustehen von Anfang an. Man wird sie respektieren und fairer behandeln.
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